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Schutz kartellrechtlicher Kronzeugen vor strafrechtlicher Sanktion.

Schutz kartellrechtlicher Kronzeugen vor strafrechtlicher Sanktion.

Eine Untersuchung zu Notwendigkeit und Gestaltung einer Kronzeugenregelung im deutschen Kartellstrafrecht.

vonBurke, Daniel
Deutsch, Erscheinungstermin 14.10.2020
lieferbar
35,00 €
(inkl. MwSt.)
Zwischen Wettbewerbern getroffene Preis- und Produktionsabsprachen sowie Markt- und Kundenaufteilungen, sog. Hardcore-Kartelle, werden in Deutschland als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern sanktioniert. Handelt es sich um Submissionsabsprachen, stellen sie zugleich Straftaten dar, für die natürlichen Personen...

Informationen zum Titel

978-3-428-18160-5
Berlin
14.10.2020
2020
1
Buch (broschiert)
447 g
319
151 mm x 226 mm x 19 mm
XXVII, 319 S., Dissertation
Deutsch
Verhaltensökonomie, Rechtsvergleichung, Strafrecht, allgemein, Kriminologie: Rechtliche Aspekte, Wettbewerbs- und Kartellrecht
Vorwort Einleitung Teil 1: Kartellrechtliche Kronzeugenregelungen: Hintergrund: Auswirkungen und Funktionsweise von Kartellen ¿ Begriff »Kronzeugenregelung« ¿ Wirkungsweise und spieltheoretische Grundlage ¿ Entwicklung kartellrechtlicher Kronzeugenprogramme im Ursprungsland USA ¿ Voraussetzungen eines effektiven Kronzeugenprogramms ¿ Kronzeugenprogramme und Kriminalisierung Teil 2: Schutz kartellrechtlicher Kronzeugen vor strafrechtlicher Sanktion in Deutschland de lege lata: Überblick über die Kartellrechtsdurchsetzung in Deutschland ¿ Kartellrechtliche Kronzeugenregelungen im deutschen Ordnungswidrigkeitenrecht ¿ Kartellrechtliche Kronzeugen und strafrechtliche Sanktionen ¿ Resümee zur Rechtslage de lege lata Teil 3: Schutz vor strafrechtlicher Sanktion in Deutschland de lege ferenda Stand der rechtspolitischen Diskussion ¿ Zulässigkeit und Grenzen einer strafrechtlichen Kronzeugenregelung ¿ Ausgestaltung einer strafrechtlichen Kronzeugenregelung für Submissionskartelle ¿ Entwurf eines
298a StGB-E Literaturverzeichnis
Zwischen Wettbewerbern getroffene Preis- und Produktionsabsprachen sowie Markt- und Kundenaufteilungen, sog. Hardcore-Kartelle, werden in Deutschland als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern sanktioniert. Handelt es sich um Submissionsabsprachen, stellen sie zugleich Straftaten dar, für die natürlichen Personen nach
298 StGB bis zu fünf Jahre Haft drohen. Zur Aufdeckung geheimer Kartelle setzen die Kartellbehörden auf ein inzwischen als unverzichtbar angesehenes Ermittlungsinstrument: Kronzeugenprogramme. Sie gelten in Deutschland jedoch nur für Bußgeldverfahren; vor strafrechtlichen Sanktionen schützen sie natürliche Personen nicht. Das kann die Effektivität der Kronzeugenregelungen bei Submissionskartellen untergraben. Die vorliegende Arbeit untersucht, ob hier eine strafrechtliche Kronzeugenregelung als Pendant zu den Kronzeugenprogrammen der Kartellbehörden geschaffen werden sollte, und wie eine solche Regelung praxistauglich und rechtskonform ausgestaltet werden könnte. Sie berücksichtigt auch Grundlagen der Verhaltensökonomie und profitiert von einer vergleichenden Betrachtung der US-amerikanischen Rechtslage. Der Autor erörtert, welche Regelungen de lege lata in Deutschland zum Schutz kartellrechtlicher Kronzeugen vor individualstrafrechtlicher Sanktionierung in Betracht kommen, und stellt fest, dass diese potenziellen Kronzeugen keine ausreichende Rechtssicherheit bieten. Er plädiert daher für die Schaffung einer kartellstrafrechtlichen Kronzeugenregelung de lege ferenda und zeigt auf, welche Grenzen das Grundgesetz für deren Gestaltung vorgibt. Die Arbeit schließt mit einem konkreten Reformvorschlag.
Daniel Burke; 2009-2015 Studium der Rechtswissenschaften an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg; 2015 Erste Juristische Staatsprüfung; 2015-2017 Rechtsreferendariat beim Land Baden-Württemberg mit Stationen in Freiburg, Köln und Lihu`e (USA); 2017 Zweite Juristische Staatsprüfung; 2017/18 LL.M.-Studium an der Harvard Law School; 2018-2020 Promotion bei Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Ulrich Sieber und Promotionsstipendiat der Studienstiftung des deutschen Volkes; 2010-2020 zusätzlich Tätigkeit als studentischer und wissenschaftlicher Mitarbeiter am Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht (heute: Max-Planck-Institut zur Erforschung von Kriminalität, Sicherheit und Recht).
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